Ansprechpartner |
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Name | Zimmer | Telefon | EMail |
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Sachbereichsleiter, Gebäudemanagement, Friedhofs- und Bestattungswesen und Zentrale Vergabestelle |
Hermes, Norbert | 45 | 145 | norbert.hermes@gemeinde-windeck.de |
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Gebäudemanagement |
Engelberth, Susanne | 47 | 147 | susanne.engelberth@gemeinde-windeck.de |
Saul, Hermann | 45 | 145 | hermann.saul@gemeinde-windeck.de |
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Friedhofs- und Bestattungswesen |
Hundhausen, Manfred | 56 | 256 | manfred.hundhausen@gemeinde-windeck.de |
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Rechnungswesen |
Schley, Irene | 48 | 237 | irene.schley@gemeinde-windeck.de |
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Nutzung gemeindlicher Einrichtungen und Zentrale Vergabestelle |
Schneider, Kerstin | 57 | 157 | kerstin.schneider@gemeinde-windeck.de |
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Öffnungszeiten | Mo - Fr Do | 08.30 - 12.30 Uhr 13.30 - 17.00 Uhr |
Fax | 02292-601-296 |
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A-Z |
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Friedhofs- und Bestattungswesen
Die Belegung der Gräber bei anstehenden Bestattungen mit anschliessender Gebührenerhebung sowie die gesamte Unterhaltung der Friedhöfe in Dattenfeld, Herchen, Leuscheid und Stromberg erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.
Friedhofs- und Bestattungssatzung Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung |
Gebäudemanagement
Die Gemeinde Windeck ist Eigentümerin von über 40 Immobilien. Die Schulen mit Sporthallen, Kindergärten, Schwimmbäder und Feuerwehrhäuser sind hier als die grössten Immobilien zu nennen. Zur effektiven Bewirtschaftung und Instandhaltung dieser Gebäude wurde daher in 2008 ein zentraler Sachbereich innerhalb der Verwaltung eingerichtet. |
Nutzung gemeindlicher Einrichtungen
Die Nutzung und Vermietung der gemeindlichen Einrichtungen wird zentral verwaltet. Hierzu gehören u.a. Schulräume, Turnhallen, ein Grillplatz im Freizeitpark Dattenfeld und der Freizeitpark Dattenfeld ( mit Ausnahme der Kurzbahn-Golfanlage ). Bei bestehendem Interesse ist hierzu ein schriftlicher Antrag zu stellen:
Antrag auf Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung
Zu Veranstaltungen, bei denen mehr als 200 Besucher in Versammlungsstätten bzw. -räumen erwartet werden, sind die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - zu beachten, wobei dem Brandschutz eine besondere Gewichtung zufällt. Neben dem Überlassungsantrag ist daher ein weiterer Prüfbogen auszufüllen:
Anlage zum Überlassungsantrag - Prüfbogen nach VStättVO
Weiter Informationen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
Die Überlassung von gemeindlichen Einrichtungen an Dritte sowie die Höhe der Tarife erfolgen aufgrund nachfolgender Bestimmungen:
Allgemeine Hinweise und Vertragsbedingungen (AVB) für die Vermietung oder unentgeltliche Nutzung von Schulräumen, Turnhallen, Geräten und sonstigen Einrichtungen der Gem. Windeck
Verwaltungsgebührensatzung |
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