Ansprechpartner

 

Name

Zimmer

Telefon

EMail

 

 

 

 

 Sachbereichsleiter, Gebäudemanagement, Friedhofs- und Bestattungswesen und
 Zentrale Vergabestelle

 Hermes, Norbert

45

145

 norbert.hermes@gemeinde-windeck.de

 

 

 

 

 Gebäudemanagement

 Engelberth, Susanne

47

147

 susanne.engelberth@gemeinde-windeck.de

 Saul, Hermann

45

145

 hermann.saul@gemeinde-windeck.de

 

 

 

 

 Friedhofs- und Bestattungswesen

 Hundhausen, Manfred

56

256

 manfred.hundhausen@gemeinde-windeck.de

 

 

 

 

 Rechnungswesen

 Schley, Irene

48

237

 irene.schley@gemeinde-windeck.de

 

 

 

 

 Nutzung gemeindlicher Einrichtungen und Zentrale Vergabestelle

 Schneider, Kerstin

57

157

 kerstin.schneider@gemeinde-windeck.de

 

 

 

 

 Öffnungszeiten

 Mo - Fr
 Do

 08.30 - 12.30 Uhr
 13.30 - 17.00 Uhr

 Fax

 02292-601-296

 

 

 

 

 

 

 

 

A-Z

 

 

 

 

 Friedhofs- und Bestattungswesen

   Die Belegung der Gräber bei anstehenden Bestattungen mit anschliessender Gebührenerhebung
   sowie die gesamte Unterhaltung der Friedhöfe in Dattenfeld, Herchen, Leuscheid und Stromberg
   erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.

  
Friedhofs- und Bestattungssatzung
   Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung

 Gebäudemanagement

   Die Gemeinde Windeck ist Eigentümerin von über 40 Immobilien.
   Die Schulen mit Sporthallen, Kindergärten, Schwimmbäder und Feuerwehrhäuser sind hier als die
   grössten Immobilien zu nennen. Zur effektiven Bewirtschaftung und Instandhaltung dieser Gebäude
   wurde daher in 2008 ein zentraler Sachbereich innerhalb der Verwaltung eingerichtet.

 Nutzung gemeindlicher Einrichtungen

   Die Nutzung und Vermietung der gemeindlichen Einrichtungen wird zentral verwaltet.
   Hierzu gehören u.a. Schulräume, Turnhallen, ein Grillplatz im Freizeitpark Dattenfeld und der
   Freizeitpark Dattenfeld ( mit Ausnahme der Kurzbahn-Golfanlage ).
   Bei bestehendem Interesse ist hierzu ein schriftlicher Antrag zu stellen:

  
Antrag auf Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung

   Zu Veranstaltungen, bei denen mehr als 200 Besucher in Versammlungsstätten bzw. -räumen
   erwartet werden, sind die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - zu
   beachten, wobei dem Brandschutz eine besondere Gewichtung zufällt.
   Neben dem Überlassungsantrag ist daher ein weiterer Prüfbogen auszufüllen:

  
Anlage zum Überlassungsantrag - Prüfbogen nach VStättVO

   Weiter Informationen:  Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

   Die Überlassung von gemeindlichen Einrichtungen an Dritte sowie die Höhe der Tarife erfolgen
   aufgrund nachfolgender Bestimmungen:

  
Allgemeine Hinweise und Vertragsbedingungen (AVB) für die Vermietung oder
   unentgeltliche Nutzung von Schulräumen, Turnhallen, Geräten und sonstigen
  
Einrichtungen der Gem. Windeck

   Verwaltungsgebührensatzung